Satzung
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
Die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Freudenstadt e. V. kann gerne als pdf-Datei heruntergeladen oder nachfolgend nachgelesen werden. Die Satzung vom 20. Januar 1973 wurde zuletzt am 28. Juli 2022 in Empfingen-Wiesenstetten durch die Verbandsversammlung wie folgt beschlossen.
§ 1 - Name, Sitz und Rechtsstellung
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Die gesamten Feuerwehren und Jugendfeuerwehren im Landkreis Freudenstadt bilden den Kreisfeuerwehrverband Freudenstadt, im nachfolgenden Verband genannt. Für die Jugendfeuerwehren sind nur die Bestimmungen der besonderen Jugendordnung maßgebend. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Die Jugendordnung wird von der Hauptversammlung der Kreisjugendfeuerwehr erlassen und geändert.
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Der Verband hat seinen Sitz am Ort der Landkreisverwaltung.
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Der Verband ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
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Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des Vereines Baden-Württembergisches Feuerwehrheim und der Gustav-Binder-Stiftung.
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Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 - Aufgaben und Zweck
- Der Verband hat folgende Aufgaben:
a) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren, ihrer Jugend- und Altersabteilungen und der musiktreibenden Züge, insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung,
b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen,
c) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz-interessierten und dafür verantwortlichen Stellen,
d) Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen,
e) Unterstützung und Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der Feuerwehren. - Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende Einrichtungen sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbandes sind die Angehörigen
a) der Freiwilligen Feuerwehren und anerkannten Werkfeuerwehren
b) der Jugendfeuerwehren
c) der Musikabteilungen
d) der Altersabteilungen - Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 4 - Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich besonders um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern, langjährige Verbandsvorsitzende können zu Ehrenverbandsvorsitzenden ernannt werden.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 - Verbandsorgane
- Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsausschuss,
c) der Verbandsvorstand. - Die Mitglieder der Organe scheiden mit Beendigung des Dienstes bzw. nach Ablauf ihrer Wahlperiode in der Feuerwehr aus ihren Ämtern aus.
§ 7 - Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung besteht aus:
a) dem Verbandsvorstand,
b) dem Verbandsausschuss,
c) den Delegierten, die von den Mitgliedern entsandt werden. Dabei entfallen auf je angefangene 50 Angehörige eines Mitgliedes ein Delegierter, angefangene 50 gelten als volle Zahl. - Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche oder elektronische Einladung an die Mitglieder einzuberufen.
- Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge sowie Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung in schriftlicher oder elektronischer Form beim Vorsitzenden einzureichen.
- Die Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Verbandsmitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe von Gründen verlangt wird.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten vertreten ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten bzw. der im Fall des Absatzes 10 Buchstabe b) abgegebenen Voten. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
- Bei Satzungsänderungen müssen 2/3 der Delegierten vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegierten.
- Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
- Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahestehen, eingeladen.
- Sofern die Verbandsversammlung aus schwerwiegenden Gründen nicht in Form einer Präsenzsitzung durchgeführt werden kann, entscheidet der Verbandsausschuss, ob
a) die Verbandsversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder
b) die Verbandsversammlung in digitaler Form abgehalten wird.
Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine Präsenzveranstaltung unzumutbar wäre. Die Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach Absatz 10 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Verbandsversammlung nach Absatz 10 Buchstabe b) nicht möglich.
§ 8 - Aufgaben der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung des Verbandes ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Wahl des Verbandsvorsitzenden,
b) Wahl von zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Bestätigung der Vertreter der freiwilligen Feuerwehren im Verbandsausschuss,
d) Festsetzen des Mitgliedsbeitrages,
e) Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie Entlastung des Verbandsvorstandes,
f) Anerkennung des Haushaltsplanes,
g) Festlegen des Ortes, in dem die Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtag abgehalten werden sollen,
h) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes,
i) Beschluss über Satzungsänderungen,
j) Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss,
k) Jährliche Bestellung von zwei Kassenprüfern. - Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Steht er selbst zur Wahl, leitet ein Stellvertreter die Wahl. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 5 organisiert der Vorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person die Wahl.
- Sieht die Satzung geheime Wahlen vor, werden diese mit Stimmzettel durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 5 werden ohne Stimmzettel durchgeführt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenanzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten muss.
- Sofern die Verbandsversammlung nach § 7 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Verbandsausschuss, ob
a) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. –Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.
§ 9 - Verbandsausschuss
- Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den Feuerwehrkommandanten oder einem Vertreter aus jeder Gemeindefeuerwehr,
d) einem Vertreter der Werkfeuerwehren,
e) dem Kreisjugendfeuerwehrwart,
f) dem Kreisstabführer,
g) einem Vertreter der Altersabteilungen,
h) dem Kreisbrandmeister,
i) einem Vertreter der Bürgermeister,
j) dem Kassier,
k) dem Schriftführer. - Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden ist geheim durchzuführen.
- a) Die Ausschussmitglieder nach Abs. 1 d) werden von den Feuerwehren benannt und in der Verbandsversammlung bestätigt.
b) Die Delegierten der Werkfeuerwehren wählen ihr Ausschussmitglied selbst. Sie nehmen an der Bestätigung der Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht teil.
c) Die Bürgermeister benennen ihren Vertreter im Ausschuss dem Vorsitzenden.
d) Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von der Kreisjugendfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Verbandsausschuss bestätigt.
e) Der Kreisstabführer wird von den Stabführern der musiktreibenden Züge auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
f) Der Vertreter der Altersabteilungen wird von den Leitern der Altersabteilungen bei einer besonderen Versammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und wird vom Verbandsausschuss bestätigt. - Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Verbandsversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
- Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Es ist jährlich mindestens eine Sitzung abzuhalten.
- Der Vorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe von Gründen verlangt wird.
- Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über die Beratung des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
- Sofern eine Ausschusssitzung aus den in § 7 Abs. 10 genannten schwerwiegenden Gründen nicht in Form einer Präsenzsitzung durchgeführt werden kann, entscheidet der Verbandsvorstand (§ 11), ob
a) die Sitzung auf einen zeitnahen Termin verschoben wird oderb) diese in digitaler Form abgehalten wird.
Eine Ausschusssitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach Absatz 9 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
§ 10 - Aufgaben des Verbandsausschusses
- Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Beraten und Beschließen über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
b) Vorbereiten der Verbandsversammlungen und Kreisfeuerwehrtage.
c) Durchführen der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
d) Bestellen eines Schriftführers und Kassenführers.
e) Bestellen der Delegierten für die Wahl des Regionalvertreters im Landesfeuerwehrverband.
f) Bestätigung der Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwarts.
g) Bestätigung der Wahl des Kreisstabführers.
h) Bestätigung der Wahl des Vertreters der Altersabteilungen. - Er legt die Fachgebiete der Fachgebietsleiter nach § 11 fest.
- Der Verbandsausschuss kann für Mitglieder von Verbandsorganen eine Aufwandsentschädigung beschließen.
§ 11 - Verbandsvorstand
- Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden,
b) den stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den Fachgebietsleitern,
d) dem Kassenführer und dem Schriftführer,
e) dem Kreisbrandmeister. - Die Fachgebietsleiter werden vom Verbandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss in den Vorstand berufen.
§ 12 - Aufgaben des Verbandsvorstandes
- Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen.
b) Er führt die Verbandsgeschäfte und fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig sind.
c) Er stellt den Haushaltsplan auf. - Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, in schriftlicher oder elektronischer Form einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es in schriftlicher oder elektronischer Form unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
- Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Vorstand (Vorsitzender und seine Stellvertreter) vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Kreisjugendfeuerwehren werden nicht durch den Verband, sondern durch den Kreisjugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter vertreten.
- Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende und die Fachgebietsleiter erstatten jährlich einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.
- Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Vorsitzenden von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt im Innenverhältnis.
- Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vorstandes und des Verbandsausschusses zu übermitteln ist.
- Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen.
- Der Verbandskassier hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Der Verbandskassier hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
- Die laufenden Geschäfte werden von den Organen ehrenamtlich geführt.
- Sofern eine Vorstandssitzung aus den in § 7 Abs. 10 genannten schwerwiegenden Gründen nicht in Form einer Präsenzsitzung durchgeführt werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende, ob
a) die Sitzung auf einen zeitnahen Termin verschoben wird oder
b) diese in digitaler Form abgehalten wird.
Eine Vorstandssitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach Absatz 12 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
§ 13 - Kassenwesen des Verbandes
- Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) freiwilligen Beiträgen, Stiftungen und Spenden,
c) sonstigen Zuwendungen. - Die Einnahmen werden verwendet:
a) zur Zahlung von Beiträgen, von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder des Verbandsausschusses und Verbandsvorstandes,
b) zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten, zur Durchführung von Tagungen und Kreisfeuerwehrtagen. - Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Tätigkeiten im Dienst des Verbandes dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
- Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 - Mitgliedsbeiträge
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Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Verband. In diesem Betrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, den Deutschen Feuerwehrverband und den Verein Baden-Württembergisches Feuerwehrheim sowie der Beitrag zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) enthalten.
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Die Höhe des Beitrages wird von der Verbandsversammlung festgelegt.
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Als Bemessungsgrundlage für den Beitrag gilt die Zahl der Angehörigen der Mitglieder gemäß § 3 Nr. 1.
§ 15 - Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes.
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Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
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Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den
§ 16 - Auflösung der bisherigen Kreisfeuerwehrverbände
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Der Kreisfeuerwehrverband Freudenstadt ist ab 20. Januar 1973 für den Landkreis Freudenstadt allein vertretungsberechtigter Kreisfeuerwehrverband.
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Soweit im Gebiet des neuen Landkreises Freudenstadt frühere Kreisfeuerwehrverbände einen Verbandsbereich hatten, gelten diese Bereiche als aufgelöst und in den neuen Kreisfeuerwehrverband Freudenstadt übergeführt.
§ 17 - Auflösung des Verbandes
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Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder durch ihre Delegierten vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Delegierten für die Auflösung stimmen.
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Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
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Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Landkreis Freudenstadt, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht. Der Verband wird in diesem Fall unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Satzung eventuell enthaltene Regelungslücken.